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   BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78   

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BVerwG, 17.07.1979 - 1 WB 67.78 (https://dejure.org/1979,1547)
BVerwG, Entscheidung vom 17.07.1979 - 1 WB 67.78 (https://dejure.org/1979,1547)
BVerwG, Entscheidung vom 17. Juli 1979 - 1 WB 67.78 (https://dejure.org/1979,1547)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BVerwGE 63, 250
 
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Wird zitiert von ... (50)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2009 - 1 M 87/09

    Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren gemäß § 38 DG LSA kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach §§ 60 BG LSA , 39 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes; dies schließt gleichwohl nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten begründet werden kann (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 [m.w.N.]).

    Die endgültige Aufklärung ist den in §§ 60 Abs. 1 Satz 2 BG LSA , § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 ).

    Hiervon ausgehend konnte der Antragsgegner im Zeitpunkt der Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 ; Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2) auf Grund der Zeugenaussage des Zeugen F. davon ausgehen, dass der Antragsteller im Rahmen eines Dienstgespräches u.a. betreffend zwei Strafgefangene geäußert hat: "Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen!" Wenn der Zeuge G. eine solche Aussage nicht vernommen hat, rechtfertigt dies nicht die Annahme, der Zeuge F. äußere die Unwahrheit.

    Demgegenüber musste das persönliche Interesse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes (Anspruch auf amtsangemessene Verwendung) zurücktreten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 ).

    Mit dem Verbot der Dienstausübung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BG LSA i.V.m. § 39 Satz 1 BeamtStG stand dem Antragsgegner eine Maßnahme zur Verfügung, die es ihm erlaubte, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen im Interesse der Wahrung des Ansehens des Justizvollzuges durch sofortiges Eingreifen der gegebenen Gefährdung schnell zu begegnen (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 ).

    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren nach § 38 DG LSA wird dabei - wie bereits ausgeführt - nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten abgestellt, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 [m.w.N.]).

  • VG Augsburg, 14.01.2016 - Au 2 K 15.283

    Suspendierung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

    Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch ein Schuldvorwurf dem Beamten gegenüber begründet werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1979 -1 WB 67/78 - juris Rn. 39).

    Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen das Gericht in vollem Umfang nachzuprüfen hat (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O.).

    Zwingende dienstliche Gründe sind gegeben, wenn bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt werden würde oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 40).

    Für eine Anordnung nach § 39 BeamtStG genügt es vielmehr, wenn der entscheidende Vorgesetzte aufgrund der vorläufigen Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass dienstliche Gründe ein sofortiges Handeln erfordern und ein Verbot der Dienstausübung als vorläufige Maßnahme zwingend geboten ist (vgl. BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 44).

    Soweit er angibt, dass die von ihm verbreiteten Bilder keinen rechtsextremen oder nationalsozialistischen Hintergrund hätten und er sich von solchen Ansichten distanziere, ist ihm entgegenzuhalten, dass es bei einer Maßnahme nach § 39 BeamtStG nicht auf subjektive Ansichten oder charakterliche Eigenschaften des Beamten, sondern ausschließlich auf eine durch dessen Handlungen bewirkte objektive Gefährdung des Dienstes ankommt (BVerwG, U. v. 17.7.1979, a. a. O., Rn. 39; OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 - juris Rn. 4).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2011 - 1 M 16/11

    Einstweiliger Rechtsschutz - Zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte eines

    Anders als bei der vorläufigen Dienstenthebung im Zusammenhang mit einem disziplinargerichtlichen Verfahren gemäß § 38 DG LSA kommt es bei einem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Beamten an, sondern auf die objektive Gefährdung des Dienstes; dies schließt gleichwohl nicht aus, dass zugleich ein Schuldvorwurf gegenüber dem Beamten begründet werden kann ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 [m. w. N.]; OVG LSA, a. a. O. ).

    Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 Satz 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250; OVG LSA, a. a. O. ).

    Hiervon ausgehend konnte die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Anordnung des Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte ( vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250; Beschluss vom 19. November 1998 - Az.: 1 WB 36.98 -, Buchholz 236.1 § 22 SG Nr. 2; OVG LSA, a. a. O. ) davon ausgehen, dass zwingende dienstliche Gründe für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 Satz 1 BeamtStG vorlagen, weil hinreichende Verdachtsmomente für die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers aufgrund seiner Alkoholerkrankung gegeben waren und im Interesse der Funktionsfähigkeit der Polizeivollzugsverwaltung die weitere Dienstausübung des Antragstellers nicht verantwortet werden konnte, da bei weiterer Ausübung des Dienstes durch den Antragsteller auf seinem bisherigen Dienstposten nicht auszuschließen war, dass der Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigt würde sowie andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären.

    Demgegenüber musste das persönliche Interesse des Antragstellers an der unmittelbaren Fortsetzung seines Dienstes (Anspruch auf amtsangemessene Verwendung) zurücktreten ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1979 - Az.: 1 WB 67.78 -, BVerwGE 63, 250 ).

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